Gemeindeamt
Das nächste Mal geöffnet:Di, 21.05.2024 ab 07:00 Uhr
Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung erschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur notwendigen Pflege ihres/seines noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Urlaub antreten.
Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme des einseitigen Urlaubsantritts.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft